Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB – Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Die Leistung der Pro Immo GmbH besteht aus der Lieferung von Terrassenüberdachungen, Beschattungssystemen, Seitenelementen und allen Arten von Glas. Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt werden.
Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.
Nicht eingeschlossen ist eine eventuelle Montage. Sollte der Besteller eine Montage wünschen, muss hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, oder die Montage in der Auftragsbestätigung vermerkt sein.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Die Lieferfirma hat das Recht, eine Planungsänderung vorzunehmen, falls dies durch die baulichen Gegebenheiten erforderlich ist.
3. Tritt der Besteller von dem erteilten Auftrag aus Gründen zurück, die die Lieferfirma nicht zu vertreten hat, oder kündigt er den Vertrag, so ist die Lieferfirma berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (§ 649 BGB).
4. Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch die Lieferfirma. Nachträgliche Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie mit hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern geschlossen werden.
5. Der Besteller bleibt auch dann zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, wenn etwaige Genehmigungen von dritter Seite erforderlich waren, jedoch nicht erteilt werden.
6. Preise gelten ab Auslieferungslager Bissendorf. Sie schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
7. Der Kaufpreis wird bei Erhalt der Ware sofort fällig. Er ist in bar oder per Überweisung zu begleichen. Eine Auslieferung der Ware kann auch per Nachnahme erfolgen. Bei auf Maß gefertigten Aufträgen muss eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme vom Besteller vor Produktionsbeginn geleistet werden.
8. Lehnt der Besteller die Abnahme der Ware ab, wird der Kaufpreis sofort fällig. Der Besteller wird dann vorleistungspflichtig und hat Anspruch auf Übergabe der Ware erst nach erfolgter Zahlung.
9. Die Lieferfirma bemüht sich, vorgesehene Lieferzeiten einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Dem Besteller steht nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermins das Recht zu, per eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessene Frist wird nach Übung der Branche ein Zeitraum von 4 Wochen angesehen.
10. Der Lieferfirma sind Teillieferungen gestattet.
11. Die Lieferfirma übersendet dem Besteller, soweit erforderlich und gegebenenfalls nach örtlichem Aufmaß, eine Zeichnung. Der Besteller ist verpflichtet, die Zeichnung binnen zwei Wochen zu prüfen und unterschrieben an die Lieferfirma zurückzusenden. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 14 Tagen zurückgesandt oder gegenteiliges mitgeteilt wird.Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Bauteile werden so zusammengestellt und ausgeliefert, wie sie durch die Unterschrift des Bestellers auf der Zeichnung genehmigt worden sind.
12. Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung und vor der Montage der Gewerke schriftlich geltend gemacht werden. Der Lieferfirma muss Gelegenheit zur Nachprüfung bzw. Nachbesserung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt kostenlos Ersatzlieferung bzw. Nachbearbeitung, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist.Jeglicher Anspruch entfällt, falls ohne Einwilligung der Lieferfirma an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.
13. Die Gewährleistung endet nach Ablauf von zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen nach 12 Monaten. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.Terrassenüberdachungen haben eine Hersteller-Garantie von 10 Jahren (ausgenommen sind Zubehörteile wie z. B. LED-Leuchten, Infrarotheizungen, Beschattungen und Seitenelemente).
14. Die Lieferfirma behält sich an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter ist nur mit Einwilligung der Lieferfirma zulässig.
15. Soweit die Ware in Gebäude ein- bzw. angebaut wird, vereinbaren die Parteien folgendes:Der Ein- bzw. Anbau erfolgt nur vorübergehend. Die gelieferten Gegenstände werden nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks. Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einrichtungen jederzeit aus- oder abzubauen und an sich zu nehmen. Sie verliert dieses Recht erst mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung einschließlich Nebenforderungen.
16. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz der Lieferfirma als Gerichtsstand vereinbart.
17. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt dann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
Bissendorf, 1. Januar 2000
Pro Immo GmbH
Birkenweg 8, 49143 Bissendorf
Fon: 05402 4482